Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten und Analyse-Tools (OpenStreetMaps, Matomo). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Absetzung Schmutzwassergebühren

Details

Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Abwasser der Kanalisation zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Schmutzwassergebühren unberücksichtigt.

Beispiele:

  • Wasserverluste durch Verdunstung bei Produktionsabläufen (Beispiel: Kühlwasser)

  • Wasserverluste bei der Nahrungsmittelproduktion

  • Haftwasser bei Waschstraßen

  • Verdunstungen bei Schwimmbädern

Fristen

Der Antrag muss spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides gestellt werden. Erstattungen für Vorjahre sind nicht möglich.

Unterlagen

Sofern die Verlustmengen nicht durch unsere geeichten Wasserzähler gemessen werden können (hier erfolgt die Gebührenabsetzung dann meist automatisch wie durch Stallzähler in der Landwirtschaft), muss der Antragsteller nachprüfbare Unterlagen beibringen, die eine zuverlässige Schätzung ermöglichen. Als solche Unterlagen gelten unter anderem Sachverständigengutachten, Unterlagen über Produktionsmengen. Erkundigen Sie sich ruhig bei Ihren zuständigen Innungen oder Dachverbänden.