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Befreiung von der Biotonne

Details

Der Grundstückseigentümer kann sich auf Antrag von dem Zwang, eine Biotonne auf dem anschlusspflichtigen Grundstück aufstellen zu lassen, befreien lassen.

Voraussetzungen

  • 25 m² gärtnerisch und landwirtschaftlich genutzte Fläche je Grundstücksbewohner

    Begriffserklärungen:
    Als gärtnerisch und landwirtschaftlich genutzte Fläche zählen Gemüse- und Obstbeete, Gewächshäuser und Landwirtschaft.
    Als Grundstücksbewohner gelten alle mit Haupt- und Nebenwohnung auf dem Grundstück gemeldeten Personen.

  • Kompostierungsanlage (Schnellkomposter, Komposter, Mieten etc.)

  • Der Anschlusspflichtige muss bestätigen, dass er ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet

Bearbeitungsdauer

Verfahrensablauf

Nach der Antragstellung wird mit dem Grundstückseigentümer ein Ortstermin vereinbart, bei dem das Vorhandensein der Befreiungsvoraussetzungen kontrolliert wird. Bei Anträgen für landwirtschaftliche Betriebe entfällt der Ortstermin.

Werden die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, wird dann der Befreiungsbescheid befristet auf 3 Jahre – unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs – erteilt.